Die Satzung
des St. Johannis Schützenvereines Vardingholt Spoler

§ 1

Name
Der St.Johanni-Schützenverein Rhede - Vardingholt Spoler ist die Zusammenfassung aller Schützenbrüder

§ 2
Sitz des Vereins
Als Sitz des Vereins gilt der Wohnort des 1. Vorsitzenden.

§ 3
Vereinszweck
Der St. Johanni-Schützenverein macht sich zur Aufgabe, Tradition und Kultur in althergebrachter Weise zu wahren, kameradschaftliches und geselliges Leben zu fördern und zu pflegen, das jährliche Schützenfest und sonstige Veranstaltungen harmonisch zu gestalten.

§4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person, die 16 Jahre alt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

§5
Mitgliedsbereitschaft
Der Mitgliedbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Mitglieder, die zur Ableistung ihres Grundwehrdienstes von der Bundeswehr einberufen worden sind, zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Beitragsfrei sind ebenso alle Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Als Quittung erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte.
Wer bei dem Eintritt in den Verein über 65 Jahre alt ist, hat eine einmalige Aufnahmegebühr von 2 Jahresbeiträgen zu entrichten.

§6
Festfolge
Die Festfolge wird von der Generalversammlung für das jährliche Schützenfest festgelegt. Jeder Teilnehmer am Vogelschießen muss mindestens 2 Jahre dem Verein angehören. Der König erhält vom Verein einen Zuschuss, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Er verpflichtet sich, das Fest nach besten Kräften harmonisch zu gestalten. Die Ablehnung der Königswürde kostet 200, -DM. Die Königin muss mindestens 16 Jahre als sein und zur Schützengemeinschaft gehören, ebenso die Thronherren. Für die Wiederholung des Königschusses müssen 2 Jahre vergangen sein.

§7
Umzüge an den Festtagen
Mitglieder unter 60 Jahren sind verpflichtet, an den Umzügen teilzunehmen. Wer nicht erscheint, verliert den Anspruch auf eine kostenlose Damenkarte.
In jedem Fall ist den Anordnungen des Vorstandes folge zu leisten. Jeder hat für Ordnung und Disziplin zu sorgen. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

§8
Generalversammlung
Die jährliche Generalversammlung wird durch den Vorstand oder durch Laufzettel bekannt gegeben.

§9
Vorstand
Aus der Generalversammlung werden der Vorstand und die Offiziere gewählt. Der Vorstand besteht aus:
a) engeren Vorstand

  • Vorsitzender/ Präsident
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Geschäftsführer
  • Zeugwart
  • Oberst

b) erweiterten Vorstand Hierzu gehören gewählte Mitglieder aus den einzelnen Bezirken, ferner der König.

c) zum Offizierskorb gehören Oberst, 1. und 2. Hauptmann, Fahnenoffiziere, Tambourmajor, 2 Adjudanten

Die Kassenprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Alle zwei Jahre scheidet der Amtsälteste aus. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen durch den Schriftführer.

§10
Geschäftsleitung
Dem engeren Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er beruft und leitet die Generalversammlung.

§11
Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Namensvorschläge des Vorstandes und der Versammlung.

§12
Dauer der Amtszeit
Jedes gewählte Mitglied verpflichtet sich, für 3 Jahre die Belange des Vereins Voll und ganz zu vertreten.
Beim Präsidenten beläuft sich die Wahl auf 5 Jahre. Alle Vorstandmitglieder Können mit Ausnahme der Kassenprüfer wiedergewählt werden.

§13
Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mit- Glieder, bei Stimmgleichheit der 1. Vorsitzende.

§14
Abstimmung
Über die Art der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.

§15
Protokoll
Der Schriftführer hat von jeder Versammlung ein Protokoll zu führen.

§16
Aufgaben des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer verwaltet die Kasse und hat über Ein- und Ausgaben genau Buch zu führen. Er muss der Generalversammlung einen Geschäftsbericht vorlegen. Der Geschäftsführer hat die finanziellen Belange des Vereins nach innen und nach außen voll zu vertreten. Dem Vorstand hat er laufend über die finanzielle Lage des Verein zu unterrichten.

§17
Zeugwart
Der Zeugwart hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung aller dem Verein gehörenden Gegenstände zu sorgen. Insbesondere obliegt ihm in gemeinsamer Arbeit mit dem Geschäftsführer die Verwahrung der Wertgegenstände (Kette, Orden und Bücher) im Schließfach der Kasse.

§18
Außerordentlich Versammlung
Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben der Gründe wünschen oder vom Vorstand beschlossen wird.

§19
Ausführung der Posten
Alle Posten werden ehrenamtlich geführt.

§20
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht von Generalversammlung zu Generalversammlung.

§21
Gültigkeit
Die Satzung wurde in der Generalversammlung von Oktober 1972 beschlossen und in Kraft gesetzt

Rhede-Vardingholt Spoler im Oktober 1972
Der Präsident